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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wienese Steigtechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Wienese Steigtechnik

Artikel 1:  Anwendbarkeit

1.1 Mit Wienese ist Folgendes gemeint: die Wienese BV mit Sitz in Barneveld und die mit ihr verbundenen Unternehmen. Mit Vertragspartei ist gemeint: die Partei, die mit Wienese einen Vertrag abschließt, bei Wienese ein Angebot anfordert oder Wienese einen Auftrag erteilt, bzw. die Partei, der Wienese ein Angebot unterbreitet.

1.2 Diese Bedingungen finden auf sämtliche Angebote über von Wienese zu verrichtende Dienstleistungen, Lieferungen/Arbeiten und mit Wienese geschlossene Verträge Anwendung. Durch die Anfrage eines Angebots, die Erteilung eines Angebots und/oder das Schließen eines Vertrags wird die Anwendbarkeit von der Vertragspartei akzeptiert, dies gilt auch für jegliche andere Handlung der Vertragspartei, aus der abgeleitet werden kann, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Indem die Vertragspartei bei Wienese ein Angebot anfordert oder mit Wienese einen Vertrag abschließt, verzichtet sie auf gegebenenfalls von ihr verwendete Bedingungen gleichgültig welcher Art.

 

Artikel 2: Angebote

2.1 Die von Wienese unterbreiteten Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche (Auftrags-)Bestätigung oder die tatsächliche Vertragserfüllung seitens Wienese zustande. Auftragsänderungen sind für Wienese nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von Wienese bestätigt wurden bzw. tatsächlich von Wienese ausgeführt wurden.

2.2 Sollte die Vertragspartei Wienese Daten, Zeichnungen usw. übergeben, darf Wienese von deren Richtigkeit ausgehen und ihr Angebot darauf basieren.

2.3 Die im Angebot aufgeführten Preise basieren auf der Lieferung ab Werk bzw. Lager. Ohne ausdrücklich anders lautende Angabe verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich Mehrwertsteuer. Wienese hat das Recht, jegliche Änderung des Mehrwertsteuersatzes an die Vertragspartei weiterzuberechnen.

2.4 Sollte ihr Angebot nicht angenommen werden, hat Wienese das Recht, der Vertragspartei sämtliche Kosten, die sie aufgewandt hat, um das Angebot unterbreiten zu können, in Rechnung zu stellen.

2.5 Die von der Vertragspartei zu stellenden technischen Anforderungen an die zu liefernden Sachen, die von den in den Niederlanden üblichen Anforderungen abweichen, sind Wienese bei Vertragsabschluss mitzuteilen.

 

Artikel 3: Lieferzeit

3.1 Von Wienese angegebene Lieferzeiten sind nur als Näherungswerte zu verstehen. Ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarung gelten vereinbarte Lieferzeiten niemals als äußerste Frist. Im Fall einer nicht rechtzeitigen Leistung ist Wienese folglich schriftlich in Verzug zu setzen, bevor sie als säumig gilt.

3.2 Bei der Feststellung der Lieferzeit geht Wienese davon aus, dass sie den Auftrag unter den Bedingungen ausführen kann, die ihr zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.

3.3 Die Lieferzeit geht ein, sobald hinsichtlich aller technischen Details Einverständnis erlangt wurde und Wienese alle erforderlichen Daten vorliegen.

3.4 Sollten andere Bedingungen herrschen, als Wienese bei der Feststellung der Lieferzeit bekannt waren, kann Wienese die Lieferzeit um die Zeit verlängern, die für die Durchführung des Auftrags unter diesen Bedingungen erforderlich ist. Sollten die Arbeiten nicht in die Planung von Wienese aufgenommen werden können, werden sie fertiggestellt, sobald ihre Planung dies zulässt.

3.5 Ohne schriftlich anderslautende Vereinbarung verleiht eine Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit in keinem Fall Anspruch auf Schadenersatz.

 

Artikel 4: Höhere Gewalt

4.1 Sollte nach angemessenem Urteil von Wienese infolge höherer Gewalt, womit ein außerhalb ihres Einflussbereiches liegender Umstand gemeint ist, die Vertragserfüllung seitens Wienese ohne Leistungsstörung nicht möglich sein oder werden , hat Wienese das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise zu beenden bzw. die Erfüllung des Vertrags vorübergehend auszusetzen, ohne zu jeglicher Schadenersatzleistung verpflichtet zu sein.

4.2 Mit höherer Gewalt wird unter anderem, aber nicht ausschließlich der Umstand gemeint, dass Lieferanten und/oder Subunternehmer von Wienese ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, Kriegsgefahr, Krieg, Aufstand, Schäden durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, Streiks, Boykott, Betriebsstörung, Verkehrs- oder Transportstörungen, Störungen in (Daten-)Netzwerken, behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel, Naturkatastrophen, Brand, Atomkernreaktionen, Maschinenbruch, Verlust oder Diebstahl von Werkzeugen, Verlust von zu verarbeitenden Materialien, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen, Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen und alle sonstigen Umstände, unter denen die vollständige oder teilweise Erfüllung des Vertrags seitens Wienese nach billigem Ermessen nicht verlangt werden kann.

4.3 Hat Wienese beim Eintritt der Situation höherer Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann sie ihre Verpflichtungen nur zu einem Teil erfüllen, so hat sie das Recht, den bereits gelieferten bzw. den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen und hat die Vertragspartei diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

 

Artikel 5: Lieferung

5.1 Die Produkte gelten als geliefert, wenn:

die Vertragspartei die Produkte für gut befunden hat;

die Produkte von der Vertragspartei in Gebrauch genommen wurden;

die Vertragspartei die Produkte aufgrund kleinerer Mängel oder fehlender Teile nicht für gut befindet, die innerhalb von 30 Tagen repariert oder nachgeliefert werden und die eine Ingebrauchnahme der Produkte nicht verhindert.

5.2 Ohne ausdrücklich anders lautende Vereinbarung stellt Wienese für alle Produkte Transportkosten in Rechnung. Es steht Ihnen frei, die Waren im Lager in Barneveld abzuholen.

 

Artikel 6: Gefahrübergang

6.1 Beim Kauf erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. Lager; die Gefahr der Sache geht zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch Wienese an die Vertragspartei über. Die Zurverfügungstellung erfolgt mittels der Mitteilung seitens Wienese gegenüber der Vertragspartei, dass die Sachen bereitstehen.

6.2 Ungeachtet der Bestimmungen im vorigen Absatz können die Vertragspartei und Wienese vereinbaren, dass Wienese den Transport übernimmt. Die Gefahr durch Lagerung, Aufladen, Transport und Abladen liegt in jedem Fall bei der Vertragspartei. Die Vertragspartei kann sich gegen diese Gefahren versichern.

6.3 Sollte beim Kauf ein Eintausch stattfinden und sollte die Vertragspartei in Erwartung der Lieferung der neuen Sache die einzutauschende Sache weiterhin gebrauchen, bleibt die Gefahr der einzutauschenden Sache bis zu dem Moment bei der Vertragspartei, dass sie in den Besitz von Wienese übergeben wurde.

 

Artikel 7: Abnahmepflicht

7.1 Sollte die Vertragspartei die von ihr bestellten Sachen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr vertragsgemäß angeboten werden, oder bei einer Lieferung auf Abruf nach Ablauf der im Vertrag aufgenommenen Abnahmefrist nicht abnehmen bzw. sollte die Vertragspartei Wienese keine, unzureichende oder falsche Anweisungen hinsichtlich der Lieferung oder des Lieferorts erteilen, werden die Sachen auf Rechnung und Gefahr der Vertragspartei gelagert. Sämtliche sich daraus ergebenden Kosten, darunter die Kosten für die Lagerung und den Transport, gehen zulasten der Vertragspartei. Die Lagerkosten betragen mindestens 5 % des Rechnungsbetrags der betreffenden Sachen pro Monat mit einem Mindestbetrag von 250,00 € pro Monat.

7.2 Bleibt die Vertragspartei nach acht Tagen nach Eintritt des oben genanntem Ereignisses mit ihrer Abnahmepflicht nach wie vor im Verzug, hat Wienese das Recht, die Erfüllung des Vertrags zuzüglich Schadenersatz zu verlangen, oder den Vertrag mittels einer entsprechenden Erklärung aufzulösen, wobei Wienese uneingeschränkten Schadenersatz für die ihr durch die Auflösung entstandenen Umsatzeinbußen fordern kann.

7.3 Wienese kann erst nach Erhalt ihrerseits der vollständigen Zahlung des Kaufbetrags und der zusätzlichen Kosten zur Abgabe der Sachen verpflichtet werden.

7.4 Wienese darf sich jederzeit auf die Befugnis kraft Artikel 90 Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) berufen.

 

Artikel 8: Zahlung

8.1 Ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarung sind die Rechnungen von Wienese innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Die Zahlung erfolgt bei Wienese vor Ort oder aber mittels Überweisung oder Einzahlung auf ein von Wienese anzugebendes Bankkonto. Jeglicher Anspruch auf Verrechnung oder Aufschub ist ausgeschlossen.

8.2 Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung befindet sich die Vertragspartei im Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Die Vertragspartei hat – unbeschadet ihrer sonstigen Verpflichtungen – ab dem Fälligkeitstag der Rechnung bis zur vollständigen Begleichung über den noch offenen Betrag Zinsen zu zahlen, die dem jeweils geltenden gesetzlichen Handelszinssatz zuzüglich 3 % auf Jahresbasis entsprechen. Bei der Berechnung der Zinsen gilt ein Teil eines Monats als vollständiger Monat.

8.3 Im Falle der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Zahlung gehen sämtliche Verfahrens- und Vollstreckungskosten sowie die Verwaltungskosten und außergerichtlichen Inkassokosten zulasten der Vertragspartei. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % des Rechnungsbetrags mit einem Mindestbetrag in Höhe von 150 €.

8.4 Wienese hat jederzeit das Recht, sowohl vor als auch nach dem Zustandekommen des Vertrags eine Sicherheitsleistung bzw. die Vorauszahlung zu verlangen, dies mit der Maßgabe, dass die Vertragserfüllung seitens Wienese ausgesetzt wird, bis die Sicherheit geleistet und/oder die Vorauszahlung bei Wienese eingegangen ist.

8.5 Die vollständige Zahlung ist sofort fällig, wenn:

eine Zahlungsfrist überschritten wurde;

die Vertragspartei für insolvent erklärt wurde oder sie einen gerichtlichen Zahlungsaufschub bzw. eine gesetzliche Schuldsanierung für natürliche Personen beantragt hat;

Sachen oder Forderungen der Vertragspartei gepfändet wurden;

die Vertragspartei (Gesellschaft) aufgelöst oder abgewickelt wird;

die Vertragspartei (natürliche Person) entmündigt wird oder verstirbt.

 

Artikel 9: Preisänderung

9.1 Wienese ist jederzeit dazu berechtigt, die vereinbarten Tarife und/oder Preise zu ändern.

9.2 Sollte der Vertrag vier Monate nach Vertragsabschluss seitens Wienese noch nicht erfüllt sein, darf eine Steigung der preisrelevanten Faktoren an die Vertragspartei weiterberechnet werden.

9.3 Die Zahlung der Preiserhöhung im Sinne von Absatz 1 erfolgt gleichzeitig mit der Zahlung des Hauptbetrags oder der letzten Rate.

 

Artikel 10: Prüfung und Garantie

10.1 Von oder für Wienese gelieferte Sachen oder fertiggestellte Arbeiten werden von der Vertragspartei bei der Mitteilung der Lieferung oder Fertigstellung von Wienese unverzüglich geprüft. Besteht die Lieferung aus mehreren Teillieferungen, führt die Vertragspartei die Prüfung unmittelbar nach der ersten Mitteilung durch. Die Prüfung darf von einem Dritten durchgeführt werden und Wienese darf bei der Prüfung anwesend sein. Sollte diese Prüfung ergeben, dass die gelieferte Sache die Erwartungen nicht erfüllt, setzt die Vertragspartei Wienese diesbezüglich umgehend in Kenntnis. In Ermangelung dessen erlischt jeglicher Anspruch der Vertragspartei.

10.2 Befindet die Vertragspartei die Produkte für nicht in Ordnung, ist sie verpflichtet, dies Wienese unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall bietet sie Wienese die Gelegenheit, die Produkte erneut zu liefern. Die Bestimmungen dieses Artikels sowie die Bestimmungen in Artikel 5 finden auf die neue Lieferung erneut Anwendung.

10.3 Wienese steht über einen Zeitraum von sechs Monaten ab Übergabe/Lieferung für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung ein.

10.4 Besteht die vereinbarte Leistung aus der Lieferung einer Sache, gewährleistet Wienese während des in Absatz 3 genannten Zeitraums die Tauglichkeit der gelieferten Sache. Sollte sich herausstellen, dass die Lieferung nicht ordnungsgemäß war, ist die gelieferte Sache frachtfrei (franko) an Wienese zurückzusenden. Anschließend entscheidet Wienese hierbei, ob:

– die Sache repariert wird;

– die Sache ausgetauscht wird;

– die Vertragspartei für einen angemessenen Teil des Rechnungsbetrags eine Gutschrift erhält.

10.5 Besteht die vereinbarte Leistung aus der Reparatur von seitens der Vertragspartei gelieferten Materialien, gewährleistet Wienese während des in Absatz 3 genannten Zeitraums die Tauglichkeit der durchgeführten Bearbeitung. Sollte sich herausstellen, dass eine Reparatur nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hat Wienese die Wahl:

– die Reparatur erneut durchzuführen;

– der Vertragspartei für einen angemessenen Teil des Rechnungsbetrags eine Gutschrift zu gewähren.

10.6 Für die Bauteile, bei denen die Vertragspartei und Wienese dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, gilt eine Werksgarantie. Sofern die Vertragspartei die Gelegenheit hatte, den Inhalt der Werksgarantie zur Kenntnis zu nehmen, tritt diese an die Stelle der Garantie kraft dieses Artikels.

10.7 Die Vertragspartei hat Wienese in jedem Fall die Gelegenheit zu bieten, einen etwaigen Mangel zu beheben.

Die Vertragspartei kann sich nur dann auf die Garantie berufen, wenn sie sämtliche Pflichten gegenüber Wienese erfüllt hat.

10.9 Für Defekte aufgrund folgender Ursachen wird keine Garantie übernommen:

– normaler Verschleiß

– unsachgemäßer Gebrauch

– nicht oder nicht korrekt durchgeführte Wartungsarbeiten

– Änderung und/oder Reparatur durch andere als Wienese

Es wird keine Garantie gewährt für gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren.

10.10 Nach Ablauf der in diesem Artikel genannten Fristen sind alle Garantien erloschen.

 

Artikel 11: Mängelrügen

Sollte die Vertragspartei einen Mangel nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem sie den Mangel festgestellt hat oder nach billigem Ermessen hätte feststellen müssen, bei Wienese reklamieren, kann sie sich nicht mehr auf eine mangelhafte Leistung berufen.

 

Artikel 12: Auflösung

12.1 Wienese kann ihren Vertrag mit der Vertragspartei, ohne kraft dessen zu jeglicher Schadenersatzleistung verpflichtet zu sein, per Einschreiben mit sofortiger Wirkung und ohne richterliche Intervention ganz oder teilweise auflösen, wenn:

  1. a) die Vertragspartei einen gerichtlichen Zahlungsaufschub oder ihre Insolvenz beantragt oder aber ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde bzw. sie einen Vergleich außerhalb der Insolvenz anbietet oder jeglicher Teil ihres Vermögens gepfändet wurde;
  2. b) die Vertragspartei ihre Aktivitäten einstellt, ihren Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgt, ihre Auflösung beschließt, auf andere Weise ihre Rechtspersönlichkeit verliert oder ihr Unternehmen überträgt oder fusioniert;
  3. c) die Vertragspartei eine oder mehrere Verpflichtungen kraft des jeweiligen Vertrags nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt und sie diese Leistungsstörung nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung seitens Wienese behoben hat;
  4. d) Wienese die Herausgabe des jeweiligen Produkts oder die Verlängerung der jeweiligen Dienstleistung einstellt.

12.2 Im Falle einer Auflösung kraft Artikel 12.1 a), b) oder c) hat Wienese das Recht auf Schadenersatz ihrer gesamten Umsatzeinbuße.

12.3     Sollte die Vertragspartei den Vertrag auflösen wollen, ohne dass eine Vertragsverletzung seitens Wienese vorliegt, und Wienese stimmt dem zu, wird der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen ausgelöst. Wienese hat in dem Fall Anspruch auf Ersatz sämtlichen Vermögensschadens wie erlittener Verluste, entgangenen Gewinns und angefallener Aufwendungen.

 

Artikel 13: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

13.1 Nach der Lieferung bleibt das Eigentum an den gelieferten Sachen Wienese vorbehalten, so lange die Vertragspartei:

Wienese noch nicht den gesamten Kaufpreis einschließlich damit einhergehender Forderungen gezahlt hat;

bei der Erfüllung ihrer Pflichten kraft dieses oder eines anderen vergleichbaren Vertrags eine Leistungsstörung begeht oder begehen wird;

für vorgenommene oder noch vorzunehmende Arbeiten kraft derartiger Verträge nicht bezahlt oder bezahlen wird;

Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung oben genannter Verträge ergeben, darunter Schäden, Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat;

13.2 So lange auf den gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt ruht, ist es der Vertragspartei untersagt, diese außerhalb ihrer gewöhnlichen Betriebsausübung zu belasten.

13.3 Sollte Wienese ihren Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen können, weil die gelieferten Sachen vermischt, verformt oder nachgezogen wurden, hat die Vertragspartei die neu geformten Sachen an Wienese zu verpfänden.

13.4 Sollte Wienese ihren Eigentumsvorbehalt geltend machen, wird ihr auf ihr erstes Ersuchen hin Zugang zu den gelieferten Sachen gewährt. Die Vertragspartei ermächtigt Wienese im Voraus und unwiderruflich, ohne dass dazu eine nähere Urkunde erforderlich ist, ihr Rücknahmerecht geltend zu machen.

 

Artikel 14: Geistige Eigentumsrechte

14.1 Ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarung bleiben die geistigen Eigentumsrechte und ähnliche Rechte, darunter Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, verwandte Schutzrechte, Rechte zum Schutz von Leistungen einschließlich Datenbankrechte, an den von Wienese unterbreiteten Angeboten, erteilten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-)Modellen, Software usw. Wienese vorbehalten.

14.2 Die Rechte an dem in Absatz 1 genannten Daten bleiben das Eigentum von Wienese, unabhängig davon, ob für die Erstellung dieser Daten Kosten in Rechnung gestellt wurden. Ohne die ausdrückliche Zustimmung seitens Wienese dürfen diese Daten nicht kopiert, benutzt oder Dritten gezeigt werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung hat die Vertragspartei Wienese eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR zu zahlen. Diese Vertragsstrafe kann zuzüglich zu einer Schadenersatzleistung kraft Gesetzes verlangt werden.

14.3 Die Vertragspartei hat die ihr erteilten Daten im Sinne von Absatz 1 auf erstes Ersuchen innerhalb der von Wienese gesetzten Frist zurückzugeben. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung hat die Vertragspartei Wienese eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR pro Tag zu zahlen. Diese Vertragsstrafe kann zuzüglich zur Vertragserfüllung sowie zuzüglich zu einer Schadenersatzleistung kraft Gesetzes verlangt werden.

 

Artikel 15: Haftung

15.1 Sofern in diesen Bedingungen Haftungsverpflichtungen nicht ausdrücklich akzeptiert werden, erfolgen die von Wienese durchgeführten Arbeiten und Lieferungen auf Gefahr der Vertragspartei. Aus diesem Grund akzeptiert Wienese keine Haftung für Schäden und die Vertragspartei hält Wienese schadlos gegenüber Haftungsansprüchen Dritter aufgrund von Schäden:

– die sich aus den von ihr verrichteten Arbeiten oder Lieferungen oder jeglichem Verzug bei der Ausführung des erteilten Auftrags ergeben;

– die die Folge eines Mangels bzw. der Qualität der gelieferten oder gebrauchten

Sachen sind;

– die von demjenigen verursacht wurden, den sie bis zur Durchführung des Auftrags bzw. der Erfüllung des Vertrags (teilweise) an ihrer Stelle eingesetzt hat;

– die dadurch entstehen, dass sie einen Vertrag beendet oder die Pflicht zur Erfüllung des

Auftrags kündigt.

15.2 Wienese haftet gegenüber der Vertragspartei ausschließlich für einen von dieser erlittenen Schaden, der eine direkte und ausschließliche Folge eines von Wienese verschuldeten Versäumnisses ist. Für eine Ersatzleistung kommt jedoch nur der Schaden in Betracht, gegen den Wienese versichert ist bzw. nach billigem Ermessen hätte versichert sein müssen. Eine Schadenersatzleistung ist jederzeit auf den Betrag begrenzt, den Wienese der Vertragspartei für die ausstehende Lieferung in Rechnung gestellt hat.

15.3 Betriebsschäden, darunter beispielsweise Stagnationsschäden oder Gewinneinbußen sowie immaterielle Schäden für eine Ersatzleistung kommen nicht in Betracht.

15.4     Die Vertragspartei hält Wienese hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüchen Dritter infolge eines Mangels an einem Produkt schadlos, das die Vertragspartei einem Dritten geliefert hat und das (auch) aus von Wienese gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand.

 

Artikel 16: Sonstiges

16.1 Wienese ist dazu berechtigt, die aus diesem Vertrag hervorgehenden Ansprüche und Verpflichtungen ohne nähere Zustimmung der Vertragspartei einem Unternehmen zu übertragen, mit dem sie in einer Unternehmensgruppe verbunden ist, oder einem Dritten im Rahmen einer Übertragung eines (Teils eines) Unternehmens von Wienese zu übertragen.

16.2 Wienese hat das Recht, die vorliegenden Bedingungen zu ändern. Die Änderungen gelten auch hinsichtlich bereits geschlossener Verträge. Wienese gibt derartige Änderungen rechtzeitig bekannt. Die Vertragspartei hat das Recht, den Vertrag ab dem Eingangsdatum der geänderten Bedingungen zu beenden, sofern sie diese nicht zu akzeptieren wünscht.

16.3 Bei Änderungen von Namen und/oder Adresse hat die Vertragspartei Wienese mindestens vierzehn Tag vor Eingangsdatum der Änderung sowohl die alten als auch die neuen Daten schriftlich mitzuteilen.

 

Artikel 17: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1 Es findet niederländisches Recht Anwendung.

17.2 Die Anwendung des UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) wird ausgeschlossen, ebenso die Anwendung aller anderen internationalen Regelungen, sofern deren Ausschluss zulässig ist.

17.3 Sämtliche Rechtsstreitigkeiten bezüglich der von Wienese geschlossenen Verträge werden dem zuständigen Richter in Amersfoort vorgelegt, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Wienese darf von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigskeitsregeln anwenden.

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Energieweg 36, 3771 NA Barneveld